Articles of Association

I       GRUNDLAGEN

§ 1   Name und Sitz

Unter dem Namen „Swiss-Hong Kong Business Association“    (nachfolgend als „Verein“ be- zeichnet) besteht mit Sitz in Zürich ein gemäss Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches rechtsfähiger Verein.

Soweit die folgenden Statuten nichts anderes bestimmen, richten sich die Rechtsverhältnisse des Vereins nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

§ 2   Zweck

Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit die Förderung von Industrie, Handel und Dienstleistungen, sowie des kulturellen Austausches und der Freundschaft zwischen der Schweiz und Hongkong.

Zur Erfüllung dieses Zweckes unterhält er laufend Kontakte mit Behörden in der Schweiz und in Hongkong, Institutionen, wirtschaftlichen Verbänden und Unternehmungen, Kaufleuten und Industriellen. Er kann bei auftretenden Schwierigkeiten vermitteln, Auskünfte über alle Ge- biete der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Hongkong erteilen und Berichte und Gutachten handels- und wirtschaftspolitischer Art erstatten. Er kann eine Zeitschrift und andere Veröffentlichungen herausgeben. Zudem können Konferenzen, Veranstaltungen, Se- minare, Ausstellungen, Filmvorführungen sowie Delegationsreisen durchgeführt werden.

Als Anlaufstelle und Vertreter von Wirtschaftsanliegen zwischen der Schweiz und Hongkong setzt sich der Verein zum Ziel, über ein gutes Netzwerk innerhalb und ausserhalb des Mitgliederkreises zu verfügen, in Gremien mitzuwirken und eine Brückenfunktion zwischen der Schweiz und Hongkong wahrzunehmen. Er bezieht die gesamte Schweiz in seine Tätigkeit ein.

Der Verein tätigt keine eigenen Handelsgeschäfte. Ebenso befasst er sich nicht mit politi- schen Aktivitäten.

§ 3  Vermögen

Die SHKBA bildet kein Vermögen, solange ihre finanzielle Eigenständigkeit nicht gewährlei- stet werden kann (siehe auch §25 Rechnungsführung, Revisor). Einzelne Mitglieder haben keine Ansprüche auf allfällige Überschüsse.

§ 4  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5  Statutenänderungen und Auflösung

Statutenänderungen und Auflösung des Vereins erfordern einen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss einer Mitgliederversammlung.


II       MITGLIEDSCHAFT

§ 6  Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen im In- und Ausland wer- den, die am Handel, an der Wirtschaft und am kulturellen Austausch zwischen der Schweiz und Hongkong beteiligt oder interessiert sind.

Es gibt drei Kategorien von Mitgliedern:

A.           Einzelmitglieder und kleinere Firmen mit einem Umsatz bis CHF 5 Mio.

B,           Firmen mittlerer Grösse sowie Vereine und Verbände mit einem Umsatz zwischen CHF 5 Mio. und 50 Mio. und bis 250 Mitarbeitern.

C.          Grosse Firmen mit einem Umsatz von CHF 50 Mio. und mehr und bis 1'000 Mitarbeitern.

§ 7  Doppelmitglieder

Als Doppelmitglieder gelten Mitglieder, die gleichzeitig der Wirtschaftskammer Schweiz-China angehören.

§ 8  Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Hongkong oder um den Verein verdient gemacht haben, kann durch die Mit- gliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 9  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie endet durch Austritt, Tod, Auflösung einer Gesellschaft, Konkurs oder Ausschliessung.

Wer Mitglied des Vereins werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Anträge entscheidet die Geschäftsleitung. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

Ein Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Verletzt ein Mitglied in schwerer Weise die ihm nach § 11 Abs. 2 oder § 12 obliegenden Pflichten, so kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§ 10  Stimm- und Wahlrecht

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine/n Bevollmächtigte/n aus.

§ 11  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder können in den Angelegenheiten, welche den Güteraustausch und die Dienstlei- stungen zwischen der Schweiz und Hongkong betreffen, zu einem reduzierten oder kostenlosen Tarif die vom Verein gewährte Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen sowie alle Veröffentlichungen des Vereins wie Zeitschriften, Merkblätter usw. beziehen. Werden eingehende oder besonders zeitraubende Gutachten oder Verhandlungen beansprucht, so kann der Verein Gebühren erheben. Ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

Die Mitglieder sollen die Bestrebungen des Vereins und dessen Arbeit unterstützen und sein Ansehen durch ein achtungswürdiges Verhalten in geschäftlichen und aussergeschäftlichen Belangen fördern.

§ 12  Mitgliederbeiträge

Die jährliche Beitragspflicht beträgt für die Mitglieder der Kategorie A CHF 100, der Kategorie B CHF 200, der Kategorie C CHF 500.

Doppelmitglieder im Sinn von § 7 bezahlen die Hälfte der obenerwähnten Beiträge.

Für Vereinsschulden haften die Mitglieder nur bis zur Höhe ihrer statutarischen Beitragspflich- ten. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.

Mitgliederbeiträge werden mit der Zahlungsaufforderung fällig; es besteht dafür eine Zahlungs- frist von einem Monat.


III      MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 13  Oberstes Organ

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

§ 14  Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens sechs Monate nach Ablauf des Ge- schäftsjahres stattfinden. Ihr obliegt insbesondere die

a)  Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

b)  Entlastung des Vorstandes;

c)  Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

d)  Wahl eines Rechnungsrevisors.

§ 15  Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf abgehalten werden; sie müssen einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt, der von einem Zehntel aller Mitglieder gestellt wird.

§ 16  Einberufung

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.

Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt auf dem Zirkularweg; die Einladungen müssen spätestens zwanzig Tage vor der Versammlung abgesandt werden.

Die Einladung hat die Tagesordnung der Versammlung zu enthalten.

§ 17  Durchführung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins oder sein Stell- vertreter.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung festgehalten sind. Im Fall der Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Wenn die Mitgliederversammlung es beschliesst, müssen Abstimmungen geheim erfolgen.

Jedes Mitglied hat das Recht, sich durch ein anderes Mitglied kraft schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Kein Mitglied kann mehr als eine Stellvertretung ausüben.

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.


IV    VORSTAND

§ 18  Vertreterbefugnis

Der Vorstand verwaltet und leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen.

§ 19  Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die durch die Mitgliederversamm- lung gewählt werden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand ist alle drei Jahre zu erneuern; Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann sich der Vor- stand durch Zuwahl ergänzen, doch muss diese Zuwahl in der nächsten Mitgliederversam- mlung bestätigt werden.

§ 20  Vorstandsämter, Geschäftsordnung

Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen oder mehrere Vize- präsidenten sowie eine Geschäftsführung; hierfür stellt er eine Geschäftsordnung auf.

Die Amtszeit des Präsidenten ist auf vier Jahre beschränkt; sie kann ausnahmsweise auf höchstens sechs Jahre erstreckt werden.